Umbau und Tuning
Für jedes Fahrzeug, das für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen werden soll, ist eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) gemäß §20 StVZO notwendig. Die EG-Typengenehmigung (sozusagen eine europäische ABE) ersetzt bei neuen Fahrzeugtypen die ABE.
Neben der ABE gibt es eine Einzel-Betriebserlaubnis gemäß §21 StVZO (wird i.d.R. für Kleinserien/Sonderfahrzeuge angewandt). Der Hersteller lässt von einem anerkannten Sachverständigen prüfen, ob es den Bestimmungen der StVZO entspricht. Bestandteil der ABE können auch Leichtmetallfelgen mit verschiedenen Reifendimensionen und/oder weitere Bauteile sein.
Leider gibt es zwischen Spanien und anderen EU-Länder keine gegenseitige Annerkennung von einzelner Betriebserlaubnis. Das führt dazu, dass Fahrzeuge die durch Umbau in ein anderes EU-Land eine Einzel-Betriebserlaubnis bekommen haben, in Spanien noch einmal eine spanische Einzelabnahme durchführen müssen (Homologación Individual). Dieses Verfahren ist teuer, langwierig und ist nur möglich, wenn das Fahrzeug die Euro-4 (bei PKW) oder Euro-3 (bei Motorräder) Abgasnorm erfüllt!
Ob diese Umbauten in den deutschen Autopapieren ordnungsgemäß eingetragen sind, ist für die spanischen Behörden unrelevant und wird ebenso abgelehnt. Besonders betroffen sind Fahrwerk und Bereifung. Externe Elemente wie Frontschutzbügel, Seitenschweller, etc., werden nur akzeptiert, wenn eine EG-Typengenehmigung vorliegt. Anhängerkupplungen müssen in den Originalpapieren eingetragen sein.